§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Sportverein “Grün-Weiß” Kleinenkneten bei Wildeshausen hat seinen Sitz in Kleinenkneten bei Wildeshausen und und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. VR 190068 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Farben des Vereins sind Grün-Weiß.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung des Sports sowie die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage.
Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung.

Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind.

Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.

§ 3 Gemeinnützugkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verwendung bei Überschüssen

Verbleiben nach der Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur An-sammlung eines Zweckvermögens verwendet. Dieses Zweckvermögen soll zur Anschaffung einer für die Zwecke des Vereins notwendigen Sportausstattung verwendet werden.

§ 5 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Oldenburg und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände als verbindlich an.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschluss-fassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 7 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • außerordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
  • durch Ausschluss aus dem Verein;
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste;
  • durch Tod;
  • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  • grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
  • sich grob unsportlich verhält;
  • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
  • gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefes mitzuteilen. Der Aus-schließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug

Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.

Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, und Gebühren entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Gesamtvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter*innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus, sofern hierfür die Zustimmung durch den oder die gesetzlichen Vertreter*innen vorliegt. Mit der Anmeldung des Minderjährigen zur Mitgliederversamm-lung geben die gesetzlichen Vertreter an, ob in dessen Stimmabgabe in der Versammlung vorab eingewilligt wird. Alternativ bestimmen sie einen von sich als Stimmrechtsvertreter. Minderjährige, für die bis Eröffnung der Versammlung keine derartige Erklärung vorliegen, haben kein Stimmrecht.

§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter*innen und Übungsleiter*innen Folge zu leisten.

Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

  • Ermahnung oder Verwarnung,
  • Geldstrafe, Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro
  • zeitweiliger Ausschluss von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen,
  • Ausschluss aus dem Verein.

Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefes mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 13 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der geschäftsführende Vorstand;
  • der erweiterte Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

  • 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  • 2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitglieder-versammlung wird, sofern kein Alternativtermin vereinbart wird, am jeweils vorletzten Donnerstag im März durchgeführt.
  • 3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
  • 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • 5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungs-leiter*in. Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt den/die Protokollführer*in. Der/Die Versamm-lungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
  • 6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
  • 7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • 8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
  • 9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 6. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  • 10. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat*in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein*e Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidat*innen das Amt angenommen haben.
  • 11. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen.
  • 12. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäfts-führende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
  • 13. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
  • 14. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimm-rechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
  • 15. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
  • 16. Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden.

Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat.

Antragsberechtigt sind:

a) der geschäftsführende Vorstand
b) die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen.

  • 17. Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den/die Vorsitzende*n, im Ver-hinderungsfall an ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richten. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, haben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
  • 18. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Vorstand maßgeblich. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, bestimmen die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.
  • 19. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern auf der Internetseite des Vereins bekanntzumachen.
  • 20. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.

Beschlussfassung in Ausnahmefällen

  • In begründeten Ausnahmefällen können Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes auch wie folgt herbeigeführt werden:
    – im schriftlichen oder elektronischen Verfahren,
    – fernmündlich, z.B. per Telefon- oder Videokonferenz, oder,
    – im Rahmen einer Versammlung oder Sitzung, mit der Möglichkeit für die Mitglieder, an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Versammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Versammlung schriftlich oder elektronisch abzugeben.
  • Ein Beschluss im schriftlichen, elektronischen oder fernmündlichen Verfahren kommt nicht zustande, wenn
    – im Falle eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mindestens ein Viertel der Mitglieder der Beschlussfassung in der fraglichen Form widerspricht,
    – im Falle eines Beschlusses des Vorstandes mindestens ein Mitglied der Beschlussfassung in der fraglichen Form widerspricht.
  • Im Falle einer Beschlussfassung im schriftlichen, elektronischen oder fernmündlichen Verfahren ist die zur Abstimmung gestellte Beschlussvorlage den Mitgliedern mit vollständiger Sachdarstellung und Begründung des Ausnahmefalls zu übersenden. Zugleich ist den Mitgliedern die Frist mitzuteilen, während der die Stimmabgabe oder der Widerspruch gegen die schriftliche, elektronische oder fernmündliche Abstimmung der Kreishandwerkerschaft zugehen muss.
  • Das Ergebnis der Abstimmung und der gefasste Beschluss sind allen Mitgliedern auf Wunsch mitzuteilen.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

Die, von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden zwei Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, in jährlichen Abständen die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Prüfungsmaterial vorzulegen.

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Person.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.

4. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.

5. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

6. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine*n Nachfolger*in bestimmen.

7. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die/den Vorsitzende*n, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

8. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 17 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus

  • dem ersten Vorsitzenden,
  • dem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
  • dem/der Schriftführer*in
  • dem/der Kassenwart*in

§ 18 Abteilungen, Sparten

1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine*n Abteilungsleiter*in. Der geschäfts-führende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter*innen durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine*n Abteilungsleiter*in wählen. Wird der/die abgelehnte Abteilungsleiter*in erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den/die Abteilungsleiter*in. Lehnt die Mitgliederversammlung den/die gewählte*n Abteilungsleiter*in ab, muss die Abteilung eine*n neue*n Abteilungsleiter*in wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keine*n Abteilungsleiter*in benennen, kann diese*r vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden.

3. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

§ 19 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung.

Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 20 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 21 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO undRecht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand eine*n Datenschutz-beauftragte*n.

§ 22 Auflösung des Vereins

1. Sinkt die Mitgliederzahl unter zwölf herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen des Vereins der Stadt Wildeshausen die, das Vermögen zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu verwenden hat.

§ 23 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.03.2023 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.